a) Im Rekurs wird vorgebracht, für die Berechnung des Mehrzeitaufwands sei von der nächstgelegenen Haltestelle auszugehen. Diese sei in ihrem Fall Bazenheid und nicht Wil. Die Haltestelle Bazenheid sei mehr als 15 Minuten entfernt und es sei kein "Park- and-Ride" möglich. Gehe man bei der Berechnung von der Haltestelle Bazenheid aus, sei der zeitliche Mehraufwand von 90 Minuten gegeben. Es könne nicht sein, dass die Veranlagungsbehörde wahllos eine Haltestelle heranziehe, wo eine gute Zugverbindung vorhanden sei, um einen Mehrzeitaufwand von 90 Minuten nachweisen zu können.