2.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 4. April 2007 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005. Dieser Entscheid bildet die sachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 579). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist noch kein Einsprache-Entscheid ergangen. In diesem Rekursverfahren kann daher ausschliesslich die Veranlagung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 überprüft werden. 3.- Zu entscheiden ist im Folgenden einzig über den Abzug für die Fahrtkosten der Ehefrau vom Wohnort zur Arbeitsstätte.