Eine gegen diese Veranlagung am 21. November 2006 erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. April 2007 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 90'300.-- fest. Den geltend gemachten Abzug für die Kosten des privaten Fahrzeugs der Ehefrau gewährte es nicht, da die Zeitersparnis gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht über 90 Minuten betrage. Wegen der Entfernung vom Wohnort bis zum Bahnhof Bazenheid wurde der Abzug für die Autofahrt zum Bahnhof Wil gewährt, was eine Erhöhung der Autokosten von Fr. 300.-- auf Fr. 2'400.-- zur Folge hatte.