B.- In der Steuererklärung 2005 deklarierten X. und Y. Z. ein steuerbares Einkommen von Fr. 86'173.-- und kein steuerbares Vermögen. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor. Sie verweigerte insbesondere den geltend gemachten Abzug für die Kosten des privaten Motorfahrzeugs für den Arbeitsweg der Ehefrau von Fr. 9'021.--, gewährte aber stattdessen einen Abzug für die kombinierte Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel ("Park-and-Ride") von Fr. 3'168.--. Infolgedessen wurden X. und Y. Z. für 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 94'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.