Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.11.2007 Art. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ("Park-and-Ride") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007). Präsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher; Gerichtsschreiber Michael Rutz In Sachen