{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-100_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3953&type=1563347022&cHash=bbb35f7e2de0ba27cd66de020b21443b", "Checksum": "483dc7c00adf9c5d722a84ce3e28d242"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:50", "Checksum": "5289bde4886d9fa6fa3b3bf99e64cc58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007).\n\nDie Vorinstanz geht bei ihrer Berechnung des Abzugs für den Arbeitsweg von der\nkombinierten Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel (\"Park-and-\nRide\") ab dem Bahnhof Wil aus. Für die Bahnfahrt zwischen Wil und St. Gallen ist\ndurchschnittlich von einem täglichen Zeitaufwand von rund 60 Minuten auszugehen.\nBeim Bahnhof Wil sind für Parkplatz/Wartezeit am Morgen zehn Minuten und am\nAbend fünf Minuten dazuzurechnen. Für die Fahrzeit mit dem Auto von Bazenheid zum\nBahnhof Wil und retour ist mit einer täglichen Nettofahrzeit gemäss TwixRoute von 24\nMinuten zu rechnen. Dazu kommt ein Zeitbedarf von rund 15 Minuten pro Tag für den\nFussweg zwischen Bahnhof St. Gallen und dem Arbeitsplatz. Es ergibt sich somit ein\ntäglicher Zeitbedarf für den Arbeitsweg von rund 115 Minuten. Der Mehrbedarf für die\nkombinierte Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel (\"Park-and-Ride\")\nab dem Bahnhof Wil beträgt 55 Minuten und liegt damit klar unterhalb der Schwelle\nvon 90 Minuten, bei der in jedem Fall Unzumutbarkeit vorliegt. Wird die 90-\nMinutenschwelle nicht erreicht, heisst das aber noch nicht, dass die Benutzung des\nöffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre. Ungünstige Verbindungen, lange\nFusswege, häufiges Umsteigen, Relation von Reisezeit und Zeitersparnis müssen bei\nder Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein zeitlicher Mehraufwand von deutlich mehr\nals einer Stunde ausgewiesen ist, ebenfalls berücksichtigt werden (SGE 2006 Nr. 27).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorliegend beträgt der zeitliche Mehraufwand bei der kombinierten Benützung von\nöffentlichem und privatem Verkehrsmittel (\"Park-and-Ride\") weniger als eine Stunde\npro Tag. In zeitlicher Hinsicht ist das zumutbar. Zudem stehen der Rekurrentin\nzwischen Wil und St. Gallen - auch am frühen Morgen und abends - günstige\nZugverbindungen zur Verfügung. Schliesslich befindet sich der Arbeitsplatz der\nRekurrentin in der Nähe des Hauptbahnhofs, weshalb sie auf kein zusätzliches\nVerkehrsmittel angewiesen ist. Die kombinierte Benützung von öffentlichem und\nprivatem Verkehrsmittel (\"Park-and-Ride\") ab dem Bahnhof Wil erweist sich auch unter\ndiesen Aspekten als zumutbar. Soweit die Rekurrenten vorbringen, dass für die\nBeurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichem und\nprivatem Verkehrsmittel (\"Park-and-Ride\") einzig auf die nächstgelegene Haltestelle -\nvorliegend Bazenheid - abzustellen ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Auch bei\nder Prüfung der Frage, welcher Bahnhof für das \"Park-and-Ride\" heranzuziehen ist,\nkann einzig die Zumutbarkeit entscheidend sein. Der Bahnhof Wil ist für die Rekurrentin\nder nächstgelegene Bahnhof mit Schnellzuganschluss und damit guten\nZugverbindungen nach St. Gallen. Er ist von Bazenheid aus in 12 Minuten zu erreichen\nund es stehen genügend Parkplätze zur Verfügung. Es kann nicht gesagt werden, dass\ndie Vorinstanz diesen Bahnhof wahllos herangezogen hätte. Eine tägliche Fahrzeit von\n24 Minuten zwischen Wohnort und Bahnhof Wil sowie ein zeitlicher Aufwand von\ntäglich 15 Minuten für die Parkplatzsuche und Wartezeit erscheinen zumutbar.\n\nInsgesamt ergibt sich, dass der Rekurrentin der geltend gemachte Abzug für die\nBenützung des Privatautos für den gesamten Arbeitsweg nicht zu gewähren ist. Es ist\nauch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz stattdessen einen Abzug für die\nKosten des Arbeitswegs von Fr. 5'268.--, bestehend aus den Kosten des\nBahnabonnements von Fr. 2'148.--, den Kosten des \"Park-and-Ride\" in Wil von Fr.\n720.-- sowie den Kosten für die Wegstrecke Bazenheid - Bahnhof Wil von Fr. 2'400.--,\nzugesteht. Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n2.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung\ndes Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}