{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-100_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3953&type=1563347022&cHash=bbb35f7e2de0ba27cd66de020b21443b", "Checksum": "483dc7c00adf9c5d722a84ce3e28d242"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:50", "Checksum": "5289bde4886d9fa6fa3b3bf99e64cc58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007).\n\nc) Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde\ngemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder\nsteuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für\nTatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (GVP 1980 Nr. 6;\nWeidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Damit haben die Rekurrenten\nnachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Fahrkostenabzug gegeben sind.\n\nd) Die Rekurrentin macht Aufwendungen von Fr. 9'021.-- für das private Motorfahrzeug\ngeltend. Die Vorinstanz will ihr einen Abzug von Fr. 2'148.-- für die öffentlichen\nVerkehrsmittel zuzüglich Fr. 2'400.-- für die Autofahrt vom Wohnort zum Bahnhof Wil\nsowie die Kosten des \"Park-and-Ride\" von Fr. 720.-- gewähren, was insgesamt\nFr. 5'268.-- ergibt. Der Arbeitsplatz der Rekurrentin in St. Gallen befindet sich offenbar\nam Bahnhofplatz. Die Rekurrenten wohnten bis Ende Februar 2005 nur rund 300 m\nvom Bahnhof entfernt an der T-strasse in Bazenheid. Die Beteiligten sind jedoch bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Berechnung des Fahrkostenabzugs einzig vom neuen Wohnsitz ausgegangen. Da\ndieses Vorgehen unbestritten ist und auch keine wesentlichen Auswirkungen auf die\nBerechnung hat, ist der Einfachheit halber auch im Rekursverfahren einzig auf den\nneuen Wohnort am H-weg abzustellen.\n\nZunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die\nRekurrentin die Bewältigung ihres Arbeitswegs mit ausschliesslich öffentlichen\nVerkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Ihr Wohnort befindet sich 1,1 Kilometer vom\nBahnhof Bazenheid entfernt. Diese Wegstrecke kann inklusive Wartezeit am Bahnhof in\nknapp 20 Minuten zurückgelegt werden. An öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug) standen\nder Rekurrentin im Jahre 2005 morgens und abends folgende relevante Verbindungen\nzur Verfügung, wobei bei allen Verbindungen in Wil umgestiegen werden muss\n(offizielles Kursbuch 2004/2005 für Bahnen):\n\nBazenheid ab 05.48 Uhr 06.48 Uhr 07.20 Uhr\nSpalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4\nWil an 05.57 Uhr 06.57 Uhr 07.28 Uhr\nWil ab 06.02 Uhr 07.02 Uhr 07.40 Uhr\nSt. Gallen HB an 06.33 Uhr 07.33 Uhr 08.11 Uhr\n45 Min. 45 Min. 51 Min.\nSt. Gallen HB ab 17.25 Uhr 17.48 Uhr 18.25 Uhr 19.25 Uhr\nWil an 17.55 Uhr 18.08 Uhr 18.55 Uhr 19.55 Uhr\nWil ab 18.02 Uhr 18.30 Uhr 19.02 Uhr 20.02 Uhr\nBazenheid an 18.07 Uhr 18.36 Uhr 19.07 Uhr 20.07 Uhr\n42 Min. 48 Min. 42 Min. 42 Min.\n\nIn St. Gallen benötigt die Rekurrentin für den Fussmarsch vom Hauptbahnhof zum\nArbeitsort und retour nach eigener Darstellung 15 Minuten, was glaubhaft ist. Der\ntägliche Zeitbedarf für den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel liegt damit\nbei 145 Minuten pro Tag. Absolviert die Rekurrentin dagegen den Arbeitsweg von\ntäglich 68 km mit dem Privatauto, benötigt sie dafür gemäss dem Programm Twixroute\n(Standardkonfiguration) für diese Strecke 58 Minuten. Damit liegt die Zeitersparnis bei\nder Benutzung des Privatautos zwischen 85 und 90 Minuten pro Tag. Auch wenn\nvorliegend der zeitliche Mehraufwand knapp unter 90 Minuten liegen mag, ist aufgrund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes täglichen Zeitbedarfs von 40 Minuten für den Fussmarsch zwischen Wohnort und\nBahnhof Bazenheid von einer Unzumutbarkeit auszugehen.\n\nZu prüfen bleibt, ob eine kombinierte Benützung von öffentlichem und privatem\nVerkehrsmittel (\"Park-and-Ride\") zumutbar ist.\n\nDie Vorinstanz hat der Rekurrentin den Abzug für die Autofahrt vom Wohnort zum\nBahnhof Wil, die Kosten des \"Park-and-Ride\" in Wil sowie die Auslagen für die\nöffentlichen Verkehrsmittel von Wil nach St. Gallen gewährt. Die Nutzung des \"Park-\nand-Ride\"-Angebots am Bahnhof Bazenheid, wo acht Parkplätze zur Verfügung\nstehen, erachtete die Vorinstanz für die Rekurrentin im Jahr 2005 als unzumutbar, da in\ndiesem Jahr die Zugverbindungen noch nicht halbstündlich gewesen seien. Ob auch\ndie geringe Anzahl Parkplätze am Bahnhof Bazenheid und die nicht optimalen\nZugverbindungen am frühen Morgen sowie abends ebenfalls eine Unzumutbarkeit\nbegründen, muss daher nicht geklärt werden.\n\n"}