{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-100_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3953&type=1563347022&cHash=bbb35f7e2de0ba27cd66de020b21443b", "Checksum": "483dc7c00adf9c5d722a84ce3e28d242"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. 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Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007).\n\na) Im Rekurs wird vorgebracht, für die Berechnung des Mehrzeitaufwands sei von der\nnächstgelegenen Haltestelle auszugehen. Diese sei in ihrem Fall Bazenheid und nicht\nWil. Die Haltestelle Bazenheid sei mehr als 15 Minuten entfernt und es sei kein \"Park-\nand-Ride\" möglich. Gehe man bei der Berechnung von der Haltestelle Bazenheid aus,\nsei der zeitliche Mehraufwand von 90 Minuten gegeben. Es könne nicht sein, dass die\nVeranlagungsbehörde wahllos eine Haltestelle heranziehe, wo eine gute Zugverbindung\nvorhanden sei, um einen Mehrzeitaufwand von 90 Minuten nachweisen zu können.\n\nDie Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihren Einsprache-Entscheid vom 4.\nApril 2007, wo sie festhielt, dass zwischen Bazenheid und St. Gallen sehr gute\nZugverbindungen bestehen würden und der zeitliche Mehraufwand für den Arbeitsweg\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Bazenheid nach St. Gallen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht über 90 Minuten\nbetrage. Wegen der Entfernung vom Wohnort der Rekurrenten zum Bahnhof Bazenheid\nwerde der Abzug für die Autofahrt zum Bahnhof Wil gewährt.\n\nb) Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 39 Abs. 1 StG die\nnotwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die\nnotwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei\nSchichtarbeit (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten\n(lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten abgezogen werden (lit. d). Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a\nbis c sind in Art. 18 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) Pauschalen\nfestgesetzt; dem Pflichtigen steht im Falle von Abs. 1 lit. a und c der Nachweis höherer\nKosten offen (Art. 39 Abs. 2 StG).\n\nNach Art. 18 Abs. 1 StV werden als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich\nanfallenden Auslagen abgezogen. Nach Art. 18 Abs. 2 StV sind bei Benützung privater\nFahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der\nöffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären. Die Kosten des privaten Fahrzeugs\nwerden nach Art. 18 Abs. 3 StV gemäss den für die direkte Bundessteuer\nmassgebenden Pauschalansätzen (Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug\nvon Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer,\nSR 642.118.1, in Verbindung mit AS 2004 S. 3559; abgekürzt: BerufskostenV)\nabgezogen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder soweit\ndessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, sowie für die\nAnfahrt bis zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels. Der Nachweis\nhöherer Kosten bleibt vorbehalten.\n\nDie Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels gilt in der Regel als nicht zumutbar,\nwenn sehr schlechte Bahn- und Busverbindungen oder ein ungünstiger Fahrplan\nbestehen. Der zeitliche Mehraufwand kann als Begründung für die Benützung des\nprivaten Verkehrsmittels nur angeführt werden, wenn bei einmaliger Hin- und Rückfahrt\nder zeitliche Mehraufwand mehr als 90 Minuten pro Tag beträgt (vgl. StB 39 Nr. 3 Ziff.\n2.2). Für den Zeitvergleich darf nicht beim privaten Verkehrsmittel stets auf optimale\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund bei den öffentlichen Verkehrsmitteln stets auf ungünstige Verhältnisse abgestellt\nwerden (SGE 2002 Nr. 5). Für einen Steuerpflichtigen, der zufolge unregelmässiger\nArbeitszeit oder qualifizierter Präsenzpflicht die öffentlichen Verkehrsmittel nicht oder\nnur unter erschwerten Bedingungen beanspruchen kann oder der zur Mitnahme des\nAutos an den Arbeitsort gezwungen ist, weil er es dort für berufliche Fahrten einsetzen\nmuss, kann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz grundsätzlich guter\nVerbindungen unzumutbar sein (StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.2). In gewissen Fällen ist auch eine\nkombinierte Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel zumutbar (\"Park-\nand-Ride\"; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 42). Die Kosten für das private Verkehrsmittel können bis\nzur Haltestelle, welche über Parkplätze verfügt, geltend gemacht werden (VRKE I/\n1-2004/238 vom 23. August 2005 in Sachen K.E.v.P., S. 8).\n\nAufgrund dieser Vorschriften spielt es keine Rolle, wie die Rekurrentin ihren Arbeitsweg\nzurücklegt; massgebend für den Abzug der Kosten ist einzig die Zumutbarkeit der\nBenützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wenn es ein Pflichtiger aus Bequemlichkeit\nvorzieht, auch bei Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels das Auto zu benützen,\nso kann er die entsprechenden Mehrkosten nicht von den Steuern abziehen (vgl.\nVerwGE vom 9. November 2006 in Sachen B.D., E. 2).\n\n"}