{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-100_2007-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3953&type=1563347022&cHash=bbb35f7e2de0ba27cd66de020b21443b", "Checksum": "483dc7c00adf9c5d722a84ce3e28d242"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:50", "Checksum": "5289bde4886d9fa6fa3b3bf99e64cc58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.11.2007 I/1-2007/100\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den Arbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für den Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene Haltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13. November 2007).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2007/100\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 13.11.2007\nEntscheiddatum: 13.11.2007\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.11.2007\nArt. 39 Abs. 1 lit. a StG: Es spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige den\nArbeitsweg tatsächlich mit dem privaten Personenwagen zurücklegt. Für\nden Abzug der Aufwendungen ist in erster Linie die Zumutbarkeit der\nBenützung öffentlicher Verkehrsmittel massgebend. Bei der Beurteilung der\nZumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten\nVerkehrsmitteln (\"Park-and-Ride\") ist nicht allein auf die nächstgelegene\nHaltestelle abzustellen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/100, 13.\nNovember 2007).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Michael Rutz\n\nIn Sachen\n\nX. und Y. Z.\n\nRekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2005)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X. und Y. Z. leben seit 1. März 2005 im eigenen Einfamilienhaus am H-weg in\nBazenheid; zuvor waren sie an der T-strasse ebenfalls in Bazenheid wohnhaft. Der\nEhemann arbeitet als ... in Bütschwil, die Ehefrau ist als ... in der Nähe des\nBahnhofplatzes in St. Gallen tätig.\n\nB.- In der Steuererklärung 2005 deklarierten X. und Y. Z. ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 86'173.-- und kein steuerbares Vermögen. Die Veranlagungsbehörde nahm\nverschiedene Korrekturen vor. Sie verweigerte insbesondere den geltend gemachten\nAbzug für die Kosten des privaten Motorfahrzeugs für den Arbeitsweg der Ehefrau von\nFr. 9'021.--, gewährte aber stattdessen einen Abzug für die kombinierte Benützung von\nöffentlichem und privatem Verkehrsmittel (\"Park-and-Ride\") von Fr. 3'168.--.\nInfolgedessen wurden X. und Y. Z. für 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n94'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.\n\nEine gegen diese Veranlagung am 21. November 2006 erhobene Einsprache hiess das\nkantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. April 2007 teilweise gut und setzte das\nsteuerbare Einkommen auf Fr. 90'300.-- fest. Den geltend gemachten Abzug für die\nKosten des privaten Fahrzeugs der Ehefrau gewährte es nicht, da die Zeitersparnis\ngegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht über 90 Minuten betrage. Wegen der\nEntfernung vom Wohnort bis zum Bahnhof Bazenheid wurde der Abzug für die\nAutofahrt zum Bahnhof Wil gewährt, was eine Erhöhung der Autokosten von Fr. 300.--\nauf Fr. 2'400.-- zur Folge hatte. Insgesamt gewährte damit das kantonale Steueramt\neinen Abzug für Arbeitswegkosten der Ehefrau von Fr. 5'268.--.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X. und Y. Z. mit Eingabe vom 1. Mai\n2007 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Kosten für das\nprivate Motorfahrzeug der Ehefrau seien von Fr. 2'400.-- auf Fr. 9'021.-- zu erhöhen\nund die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (\"Park-and-Ride\") zu streichen.\nDementsprechend sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 86'573.-- zu reduzieren.\n\nDie Vorinstanz beantragte am 11. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 1. Mai 2007 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 4.\nApril 2007 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005. Dieser Entscheid bildet die\nsachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 579). Hinsichtlich\nder direkten Bundessteuer ist noch kein Einsprache-Entscheid ergangen. In diesem\nRekursverfahren kann daher ausschliesslich die Veranlagung betreffend Staats- und\nGemeindesteuern 2005 überprüft werden.\n\n3.- Zu entscheiden ist im Folgenden einzig über den Abzug für die Fahrtkosten der\nEhefrau vom Wohnort zur Arbeitsstätte.\n\n"}