1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er sich gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid betreffend das Steuerjahr 2001 richtet. Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramtes vom 7. März 2006 betreffend die Steuerjahre 2002 und 2003 wird aufgehoben. 2. Das Begehren der Rekurrentin um Revision des Steuerjahres 2002 wird abgewiesen. 3. Die Streitsache wird zur Vornahme der Revision für das Steuerjahr 2003 an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. 4. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- zur Hälfte unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum Betrag von Fr. 500.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat.