Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen. Der Kostenvorschuss der Rekurrentin von Fr. 800.-- ist bei der Kostenerhebung bis zum Betrag von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Rekurrentin Fr. 300.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten. Entscheid: