4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP sind die amtlichen Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Revisionsbegehren betreffend die Steuerjahre 2002 und 2003 nicht eingetreten und der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Insoweit ist die Vorinstanz unterlegen. Hingegen muss der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Steuerjahr 2001 und das Revisionsbegehren betreffend das Steuerjahr 2002 mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes abgewiesen werden. Es rechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten je zur Hälfte der Rekurrentin und dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen.