Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen die Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden. Es widerspricht daher in stossender Weise dem Gleichheitsgebot, wenn der Rekurrentin die Revision für das Steuerjahr 2003 verweigert würde. Die Sache ist daher, was das Steuerjahr 2003 betrifft, zur Vornahme der Revision an die Vorinstanz zurückzuweisen.