wovon in einem Fall (2006/48) nur die Revision 2003 anbegehrt wird mit der Begründung, im Hinblick auf den bevorstehenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei geraten worden, auf eine Einsprache zu verzichten. Es ergibt sich somit, dass nicht einzelne, sondern eine grosse Zahl von Einelternfamilien nach dem geänderten Steuergesetz (Vollsplitting) veranlagt wurden. Das formelle Abgrenzungskriterium einer definitiven oder offenen Veranlagung erweist sich als zufällig und für die Beurteilung der Rechtsgleichheit als untauglich. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit dürfen die Einelternfamilien in der selben Steuerperiode nicht nach einem unterschiedlichen System besteuert werden.