bbb) Der Veranlagungsstopp vom 13. Juli 2004 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung II VÄStG hat aber zur Folge, dass im Jahre 2003 die Einelternfamilien in grosser Zahl unterschiedlich besteuert werden. Alle, die vor dem 13. Juli 2004 definitiv veranlagt wurden, haben den pauschalen Einelternabzug erhalten und alle, die noch nicht veranlagt waren, kommen in den Genuss des Vollsplittings. Wer bereits veranlagt war und wer noch nicht, ist rein zufällig und hat keinen sachlichen Grund.