Eine geringe Zahl abweichender Veranlagungen vermag indessen die Rechtsgleichheit nicht in stossender Weise zu verletzen. Ein Veranlagungsstopp, bevor eine Gerichtsinstanz überhaupt die Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerung festgestellt hat, war weder mit verwaltungsökonomischen Handeln vereinbar noch rechtlich geboten.