aaa) Das kantonale Steueramt hat aufgrund des Entscheides des Verwaltungsgerichtes am 13. Juli 2004 einen Veranlagungsstopp für Einelternfamilien verfügt. Zu diesem Zeitpunkt war der grösste Teil der Veranlagungen von Einelternfamilien der Jahre 2001 und 2002 bereits rechtskräftig (vgl. Amtsbericht der Regierung über das Jahr 2003 S. 137 und 2004 S. 134). Vom Vorteil einer Veranlagung der Steuerjahre 2001 und 2002 nach der gleichen tarifarischen Ermässigung wie verheiratete Personen können daher nur einige wenige alleinerziehende Steuerpflichtige profitieren. Eine geringe Zahl abweichender Veranlagungen vermag indessen die Rechtsgleichheit nicht in stossender Weise zu verletzen.