bb) Zu prüfen ist, ob ein übergesetzlicher Revisionsgrund vorliegt, weil das Gebot der rechtsgleichen Behandlung in stossender Weise verletzt wird. Die Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang, säumigen Steuerpflichtigen oder solchen, die aus anderen Gründen (z.B. Schlamperei) noch keine rechtskräftige Veranlagung erhalten hätten, würden die Steuern zurückerstattet, den Steuerpflichtigen, die ihre Steuerpflicht aber erfüllt hätten, nicht. Der verspätet Veranlagungsstopp habe zu dieser rechtsungleichen Behandlung geführt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte