Die Überlegungen des Bundesgerichtes zeigen auf, dass die völlige Gleichstellung von Eineltern- und Zweielternfamilien das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt und damit die St. Galler Regelung, die in diesem Bereich eine unterschiedliche Besteuerung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt hat, im Grundsatz verfassungskonform ist. Von einer materiell willkürlichen Veranlagung, die notwendigerweise einer Korrektur bedürfte, kann daher nicht die Rede sein.