Das Bundesgericht kam in seinem Urteil (BGE 131 II 697) zum Schluss, dass Art. 11 Abs. 1 StHG, wonach Einelternfamilien und Steuerpflichtigen mit unterstützungsbedürftigen Personen die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist, wie den verheirateten Personen, gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst und in die Tarifhoheit der Kantone eingreift. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit sei die Norm anzuwenden und die gesetzliche Regelung des Kantons St. Gallen, welche Eineltern- und Zweielternfamilien tariflich unterschiedlich behandle, zu korrigieren.