Auch das Bundesgericht hat erst unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente aus dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers auf die wahre Tragweite des Begriffs "gleiche Ermässigung" geschlossen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.2). Das Urteil des Bundesgerichtes stellt daher keinen Revisionsgrund dar.