Verwaltungsrekurskommission ist mit einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 11 StHG zum Schluss gekommen, dass die st. gallische Besteuerung der Einelternfamilien zulässig sei (VRKE I/1-2003/83 vom 7. Januar 2004 in Sachen L.M.). Der Vorinstanz kann daher auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichtes, wo erstmals die Bundesrechtswidrigkeit der St. Galler Lösung aufgezeigt worden ist, zugewartet hat. Auch das Bundesgericht hat erst unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente aus dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers auf die wahre Tragweite des Begriffs "gleiche Ermässigung" geschlossen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.2).