Nicht zulässig ist die Revision gegen Bewertungen von (richtig festgestellten) Tatsachen. Im Weiteren bilden neue rechtliche Überlegungen oder eine Änderung der Rechtsprechung keinen Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren (GVP 2002 Nr. 76; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1197 mit Hinweisen).