Die Revisionsgründe nach Art. 197 Abs. 1 lit. a und b StG dienen dazu, einen für die Veranlagung massgeblichen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu korrigieren (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 402). Art. 197 Abs. 1 lit. a StG spricht von erheblichen Tatsachen und entscheidenden Beweismitteln, die entdeckt werden. Aus dem Begriff des Entdeckens ist zu schliessen, dass sie zum Zeitpunkt des Entscheides bereits vorhanden waren (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.