bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b). Keine Bedeutung hat vorliegend Art. 197 Abs. 1 lit. c StG, der die Revision vorsieht, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Das Gesetz sieht in Art. 197 Abs. 1 lit. d und e StG noch zwei weitere Revisionsgründe im Zusammenhang mit interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten und dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vor, die vorliegend beide ohne Bedeutung sind.