Einen Veranlagungsstopp für den ganzen Kanton könne nicht aufgrund einer Rüge in einer Einsprache verfügt werden. Die Korrektur noch offener Veranlagungen und die Verweigerung der Korrektur von rechtskräftigen Veranlagungen sei weder willkürlich noch verstosse sie gegen die Rechtsgleichheit. b) Nach Art. 197 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr