Das gelte selbst dann, wenn dieser Entscheid festhalte, dass die früheren Veranlagungen auf einer bundesrechtswidrigen Grundlage beruhten. In der Vernehmlassung wird der Vorwurf der irrtümlichen Würdigung des Sachverhaltes zurückgewiesen. Der st. gallische Gesetzgeber habe für die Besteuerung der Einelternfamilie eine klare Regelung getroffen. Daran sei die Verwaltung gebunden. Sie sei zudem von der Rechtmässigkeit des Steuergesetzes ausgegangen. Einen Veranlagungsstopp für den ganzen Kanton könne nicht aufgrund einer Rüge in einer Einsprache verfügt werden.