Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zu den Revisionsgründen aus, in Frage komme nur der Revisionsgrund von Art. 197 Abs. 1 lit. a StG. Alle anderen seien von vornherein nicht relevant. Unter Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes werde ein Fehler im Bereich der Sachverhaltsfeststellung verstanden, nicht aber Rechtsänderungen, Praxisänderungen oder die gerichtliche Ungültigerklärung der gesetzlichen Grundlage. Eine Änderung der Rechtsprechung vermöge die Rückerstattung von rechtskräftig veranlagten Steuern nicht zu rechtfertigen. Das gelte selbst dann, wenn dieser Entscheid festhalte, dass die früheren Veranlagungen auf einer bundesrechtswidrigen Grundlage beruhten.