a) Die Rekurrentin stützte ihr Revisionsbegehren auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StG. Sie verlangt eine Revision aufgrund des Urteils des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2005 und der darin enthaltenen Aussage, das Vollsplitting sei auch Einelternfamilien zu gewähren. Sie bringt vor, angesichts des klaren Wortlauts von Art. 11 StHG habe die Vorinstanz bei den Veranlagungen den Sachverhalt offensichtlich irrtümlich gewürdigt. Es sei willkürlich, rechtsungleich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend, wenn die Vorinstanz, die es hätte besser wissen müssen, mit dem Veranlagungsstopp bis zum 13. Juli 2004 zugewartet habe.