3.- Die Vorinstanz hat, obwohl sie auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist, sich auch mit den Revisionsgründen befasst und dargelegt, warum kein Revisionsgrund vorliege. Es rechtfertigt sich daher, um einen verfahrensökonomischen Leerlauf zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermeiden, zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt, oder ob das Gesuch wegen Fehlen eines Revisionsgrundes hätte abgewiesen werden müssen bzw. abzuweisen ist.