Aber der Vorrang von verfassungswidrigem Bundesrecht gegenüber verfassungskonformem kantonalen Recht muss einem Laien nicht bekannt sein. Vom Steuerpflichtigen zu verlangen, dass es zu seiner zumutbaren Sorgfalt gehöre, eine gesetzliche Ordnung anzufechten, von dessen Rechtmässigkeit das kantonale Steueramt selbst so überzeugt war, dass es den Entscheid des höchsten kantonalen Gerichts nicht akzeptieren konnte, sondern beim Bundesgericht angefochten hat, erscheint willkürlich. e) Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Revisionsbegehren für die Steuerjahre 2002 und 2003 nicht eingetreten ist.