gallische Gesetzgeber ist von einer falschen Annahme ausgegangen und hat eine Regelung getroffen, die gegen Bundesrecht verstösst. Es kann nicht sein, dass von jedem Steuerpflichtigen – unter der Vorgabe der zumutbaren Sorgfalt – erwartet wird, dass er gestützt auf eine vom Bundesgericht in zweifacher Hinsicht als verfassungswidrig bezeichnete Bundesnorm eine verfassungskonforme kantonale Gesetzesregelung anfechten muss. Dass eine einzige Steuerpflichtige den Weg durch die Rechtsmittelinstanzen bis zum Bundesgericht mit einem erheblichen Kostenrisiko durchschritten hat, darf nicht als Massstab für alle Steuerpflichtigen genommen werden.