gallische Regelung der Besteuerung der Einelternfamilie bundesrechtswidrig ist, stelle den Revisionsgrund dar, so hätte das in der Tat auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Es werden nach Ansicht der Verwaltungsrekurskommission jedoch an das Mass der zumutbaren Sorgfalt zu hohe Anforderungen gestellt, wenn © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte