Diese Bestimmung enthält verschiedene Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit der Abzug gewährt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass für das Steuerjahr 2001 die Voraussetzungen des Einelternabzuges bei der Rekurrentin nicht erfüllt waren. An dieser Situation hat auch das Urteil des Bundesgerichtes nichts geändert. Ein anderer Sachverhalt ist nicht dargetan. Im Übrigen hätte bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen, dass die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 lit. c StG gegeben waren. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 nicht eingetreten.