aa) Die Rekurrentin hat in der Steuererklärung 2001b keinen Einelternabzug bei gemeinsamem Haushalt mit Kindern geltend gemacht, und es wurde bei der Veranlagung 2001 auch kein solcher Abzug berücksichtigt. Nach Art. 48 Abs. 1 lit. c StG wurde als Einelternabzug 10% des Reineinkommens, jedoch wenigstens Fr. 3'000.-- und höchstens Fr. 5'000.-- für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern, für die sie einen Abzug gemäss lit. a dieser Bestimmung geltend machen können, einen Haushalt führen, gewährt. Diese Bestimmung enthält verschiedene Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit der Abzug gewährt werden kann.