Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach dem konkreten Fall (GVP 1993 Nr. 20 mit Hinweisen). Eine Revision ist nicht nur dann zulässig, wenn es objektiv unmöglich war, die geltend gemachten Gründe im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen, sondern auch dann, wenn es dem Betroffenen aufgrund der Umstände nicht zumutbar war, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1182). Ein rigid vom Einzelfall völlig abstrahierender objektiver Massstab © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte