Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen oder vermeidbare Unterlassungen nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen (U. Beerli- Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 45). Das ergibt sich aus der Subsidiarität der Revision und dem Prinzip der Rechtssicherheit. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz von zumutbarer Sorgfalt spricht. Damit ist ein subjektives Element angesprochen. Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach dem konkreten Fall (GVP 1993 Nr. 20 mit Hinweisen).