c) Nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StG, der mit Art. 51 Abs. 2 StHG sachlich übereinstimmt, wird auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Diese Schranke ist im Prinzip von Treu und Glauben begründet. Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen oder vermeidbare Unterlassungen nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen (U. Beerli- Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 45).