b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die ungleiche Belastung von Alleinerziehenden und Verheirateten gegen Art. 11 StHG verstosse, hätten alle Alleinerziehenden seit 2001 bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend machen können. Wenn sie dies nicht getan hätten, so hätten sie sich diese Unterlassung selbst zuzuschreiben. Darin sei ein Mangel an zumutbarer Sorgfalt zu erblicken.