Kommt die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf das Revisionsbegehren eintreten müssen, so ist die Streitsache in der Regel zur materiellen Beurteilung des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es sich jedoch aufdrängen, die Streitsache trotzdem materiell zu behandeln.