a) Bildet ein Nichteintretensentscheid den Anfechtungsgegenstand, so ist das Anfechtungsverfahren an sich sachlich auf die Frage des Eintretens begrenzt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 573 und 579). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist. Kommt die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf das Revisionsbegehren eintreten müssen, so ist die Streitsache in der Regel zur materiellen Beurteilung des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.