Wer der Meinung sei, das kantonale Steuergesetz widerspreche Bundesrecht, habe das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dass dies möglich sei, habe die Steuerpflichtige, die vor Bundesgericht Partei gewesen sei, gezeigt. Die Steuerbehörde dürfe von der Rechtmässigkeit des Steuergesetzes ausgehen. Daher könne nicht bei der Rüge, eine Norm sei nicht rechtmässig, bereits ein Veranlagungsstopp für den ganzen Kanton angeordnet werden. Im Übrigen erweise sich die Korrektur noch offener Veranlagungen bei gleichzeitiger Verweigerung der Korrektur bereits rechtskräftiger Veranlagungen weder als willkürlich noch rechts¬ungleich. Erwägungen: