Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 dar, der st. gallische Gesetzgeber habe eine klare Regelung getroffen, wie Einelternfamilien zu besteuern seien (kein Vollsplitting, dafür den Einelternabzug). Das kantonale Steueramt habe die Aufgabe, das Steuergesetz zu vollziehen und dürfe sich nicht über die kantonale Ordnung hinwegsetzen. Im Steuerrecht könne man in vielen Fällen geteilter Meinung sein. Wenn ein Steuerpflichtiger nicht einverstanden sei, müsse er Einsprache erheben. Die Gesetze würden als bekannt vorausgesetzt. Wer der Meinung sei, das kantonale Steuergesetz widerspreche Bundesrecht, habe das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu rügen.