Die Vorinstanz als notwendige Fachinstanz hätte früher zu besseren Erkenntnissen kommen sollen. Bei dieser Sachlage sei es krass willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz nicht schon im September 2002, sondern erst am 13. Juli 2004 einen Veranlagungsstopp verfügt habe. Das lange Zuwarten habe für die Rekurrentin, die in der Zwischenzeit für die Jahre 2001 bis 2003 veranlagt worden sei, willkürliche, rechtsungleiche und diskriminierende Konsequenzen. Angesichts des klaren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte