11 StHG seien Einelternfamilien klar und deutlich gleich zu belasten wie die gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaare. Es handle sich daher bei den Veranlagungen um eine offensichtlich irrtümliche Würdigung des gegebenen Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Es liege ein schwerwiegender Fehler der erkennenden Instanz vor. Der Vorwurf der fehlenden zumutbaren Sorgfalt gegenüber der Rekurrentin als Laiin in Steuersachen sei grotesk. Die Vorinstanz als notwendige Fachinstanz hätte früher zu besseren Erkenntnissen kommen sollen.