Im vorliegenden Fall sei relevant, dass die in BGE 131 II 699 erwähnte Frau A.B. am 13. September 2002 Einsprache erhoben habe mit der Begründung, die st. gallische Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien verstosse gegen Art. 11 StHG. Entgegen der völlig falschen Ansicht der Vorinstanz habe es nicht an der mangelnden Sorgfalt der Steuerpflichtigen, sondern an der offensichtlich krassen irrtümlichen Würdigung des bekannten Sachverhaltes der Alleinerziehenden durch das kantonale Steueramt gelegen. Gemäss Art. 11 StHG seien Einelternfamilien klar und deutlich gleich zu belasten wie die gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaare.