D.- Gegen den Revisionsentscheid erhob X.Y. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2006 Rekurs und ergänzte diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2006. Es wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitiven Veranlagungen der Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2003 seien unter Gewährung des Vollsplittings zu revidieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekurrentin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Im vorliegenden Fall sei relevant, dass die in BGE 131 II 699 erwähnte Frau A.B. am 13. September 2002 Einsprache erhoben habe mit der Begründung, die st.