Die Steuerbehörden hätten vielen Steuerpflichtigen schon im Jahre 2002 mitgeteilt, dass sich Probleme bei der Anwendung des Vollsplittings stellten und die Veranlagungen sistiert. Wenn der vorliegende Fall anders behandelt werde, verstosse das gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Treu und Glauben. Am 7. März 2006 entschied das kantonale Steueramt, auf das Revisionsbegehren werde nicht eingetreten. Es führte aus, als Revisionsgrund könne nur die Entdeckung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte