C.- Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 beantragte X.Y. beim Steueramt A. die definitiven Veranlagungen der Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2003 seien zu revidieren und das Vollsplitting zu gewähren. In der Begründung stützte sich das Begehren auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StG, da ein Fehler bzw. Irrtum der erkennenden Instanz vorläge. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, einer Vielzahl von Steuerpflichtigen sei das Vollsplitting auch für 2001 bis 2003 gewährt worden. Die Steuerbehörden hätten vielen Steuerpflichtigen schon im Jahre 2002 mitgeteilt, dass sich Probleme bei der Anwendung des Vollsplittings stellten und die Veranlagungen sistiert.