50 Abs. 3 StG, der festhält, für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sei der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden, auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedenen und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, für anwendbar (Art. 50 Abs. 4 StG). Übergangsrechtlich erklärte sie diese Regelung auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab Steuerperiode 2001 ab 29. November 2005 (ABl 2005 S. 2499: ab 28. November 2005) für anwendbar.